Liebe Gartenfreundin, lieber Gartenfreund,
deine Kündigung muss schriftlich bis zum 03.08. eines Jahres beim Vorstand eingehen. Danach bekommst du eine Bestätigung deiner Kündigung sowie einen Nachpachtvertrag (nähere Erklärung untenstehend).
Die/Der stellv. Vorsitzende/r setzt sich wegen einem Termin zur Wertermittlung mit dir kurzfristig in Verbindung. Die Gebühr für die Wertermittlung, welche dir mit dem Kündigungsschreiben bekanntgegeben wurde, ist am Tag der Wertermittlung direkt an den Wertermittler zu entrichten.
Wir bedauern sehr, dass du deinen Garten aufgeben möchtest. Deine Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Jahres, in dem du gekündigt hast. Der Pachtvertrag endet zum 30.11. des Jahres, in dem du gekündigt hast. Bis dahin ist der Kleingarten kleingärtnerisch zu bewirtschaften. Falls vor Ablauf der Frist ein Nachfolger gefunden wird, kann der Pachtvertrag sowie die Mitgliedschaft auch früher enden.
Die bereits geleistete Jahresrechnung wurde von dir im Voraus zu Beginn des Jahres beglichen und wird nicht zurückgezahlt, auch nicht anteilig.
Ein neuer Pachtvertrag kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen werden. Wir weisen darauf hin, dass nur der Vorstand des KGV Helleböhn e.V. eine Neuverpachtung vornehmen kann.
Nach erfolgter Wertermittlung meldet sich die/der stellv. Vorsitzende/r, um die Wertermittlung zu besprechen und zu übergeben. Danach kümmert sich die/der stellv. Vorsitzende/r um einen Nachpächter und vereinbart Termine für eine Besichtigung.
Sollte in dem Kündigungszeitraum kein Nachpächter gefunden werden, so kann unter bestimmten Umständen ein Anschlussvertrag mit dem Vorstand geschlossen werden.
Auszug aus einem Pachtvertrag
§ 2 Pachtdauer und Kündigung
- Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom 21.06.2019 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Pachtjahr beginnt am 1. Dezember und endet mit dem 30. November eines Kalenderjahres.
- Für die Kündigung des Vertrages gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung, des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 6 Pächterwechsel
- Im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses wird der Wert des Gartens nach den Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessen durch die Wertermittlungskommission des Vereins/Verbandes auf Kosten des ausscheidenden Pächters ermittelt.
- Der ausscheidende Pächter hat in jedem Falle von der Wertermittlungskommission festgestellte nicht zulässige Baulichkeiten und/oder Anpflanzungen auf seine Kosten zu entfernen.
- Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein/e Nachfolgepächter/in vorhanden sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit dem Abschluss einer Vereinbarung zur Abwicklung des Pachtvertrages, dass dem Pächter/der Pächterin gestattet wird, für die vereinbarte Zeit, maximal 2 Jahre nach Beendigung des Pachtverhältnisses, sein Eigentum auf der Parzelle zu belassen, soweit keine Beräumungsverpflichtung nach dem vorstehenden Absatz besteht.
- Sollte auch nach Ablauf der vereinbarten Frist kein/e Nachfolgepächter/in gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter/die Pächterin zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verpächter besteht nicht.
- Solange kein/e Nachfolger/in für die Parzelle gefunden ist oder diese nicht beräumt ist, ist der/die abgebende Pächter/in verpflichtet, den Garten in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störungen ausgehen. Sollte der/die ausscheidende Pächter/in dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Verpächter nicht nachkommen, ist dieser berechtigt, diese Arbeiten selbst durchführen zu lassen und hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen. Für diesen Fall sowie für sonstige Forderungen des Verpächters aus dem Pachtverhältnis tritt der/die ausscheidende Pächter/in hiermit unwiderruflich einen Teil der ihm gegenüber einem/einer Nachfolgepächter/in zustehenden Ablösesumme in Höhe der Forderungen des Verpächters ab. Der Verpächter nimmt diese Abtretung hiermit an. Der/Die abgebende Pächter/in ist verpflichtet, solange kein/e Nachfolger/in für die Parzelle gefunden oder diese nicht beräumt ist, an den Verein eine Verwaltungspauschale zu zahlen, die sich mindestens analog der Höhe des Vereinsbeitrages, des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-rechtlichen Lasten zusammensetzen muss.
Vereinbarung über die Abwicklung des Kleingartenpachtvertrages
… nachdem kein neuer Pächter zum Zeitpunkt 30.11. eines Jahres gefunden wurde.
Wegen der Beendigung des Pachtvertrages wird folgende Vereinbarung getroffen:
- Ein Nachfolgepächter für die Kleingartenparzelle Nr.: ____ ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhanden. Für den Fall, dass auch am Ende des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter gefunden wird, gelten die folgenden Vereinbarungen:
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dem ehemaligen Pächter/Unterpächter gestattet wird, sein Eigentum (Gartenlaube, Anpflanzungen etc. – näheres ist in der Wertermittlung des Gartens festgehalten) bis zu einer Neuverpachtung, längstens jedoch bis zum _______ (darauffolgendes Jahr) der Kleingartenparzelle zu belassen. Ein erneutes Pachtverhältnis entsteht dadurch nicht.
- Für diesen Zeitraum, in welchem der ehemalige Pächter/Unterpächter sein Eigentum auf der Kleingartenparzelle belässt, zahlt dieser an den Verein eine Verwaltungspauschale in Höhe von ____ € jährlich. Sollte die Parzelle innerhalb eines Kalenderjahres neu verpachtet werden, ist die Pauschale anteilig zu zahlen, ggf. wird sie zurückerstattet.
- Variante a): Der ehemalige Pächter/Unterpächter verpflichtet sich, für den Zeitraum gem. Ziffer 2 dieser Vereinbarung, die Kleingartenparzelle in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen (u. a. Samenflug, Beschattungen) oder ähnliches ausgehen. Eine Pflicht zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung über das Vorstehende hinaus besteht nicht.
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